PFLANZEN IM NACHBARRECHT

GESETZLICHE BESTIMMUNGEN DER KANTONE

Abstände

 

Verjährungsfristen

Keine kantonalen Verjährungsfristen für Pflanzen

 

Überhang

Keine kantonalen Bestimmungen neben ZGB 687 und 688

 

Überfall

Keine kantonalen Bestimmungen neben ZGB 687 und 688

 

Grenzpflanzen

Keine kantonalen Bestimmungen neben ZGB 670

 

Natur- und Heimatschutzrecht, Raumplanungs- und Baurecht

BSchG 1 ff. und BSV 1 ff. sowie BPG 61

BASEL-STADT